AR GVP 30/2018, Nr. 3716 Verfahrensrecht. Echte Noven sind im Beschwerdeverfahren nur zulässig, soweit diese nicht vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt abweichen. Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 30.08.2018, O4V 17 37 Sachverhalt: In den vorinstanzlichen Verfahren war umstritten, ob die Ehe des Beschwerdeführers insgesamt während drei Jahren Bestand hatte, was unter Umständen zu einer Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung geführt hätte. Während des Beschwerdeverfahrens beruft er sich auf eine neue Ehe. Aus den Erwägungen: 1. [….].