{"Signatur": "AR_OG_004", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_004_O4V-17-37-ARGVP-2018_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2018/OG-20180830-O4V-17-37-20190901-ARGVP-2018-3716.pdf", "Checksum": "9fe7b15f0223a107cac806a323c0f6e9"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O4V-17-37 ARGVP 2018 3716"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-17-37 ARGVP 2018 3716"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 30/2018, Nr. 3716 \nVerfahrensrecht. Echte Noven sind im Beschwerdeverfahren nur zulässig, soweit diese nicht vom ursprüng-\nlich zu beurteilenden Sachverhalt abweichen. \nUrteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 30.08.2018, O4V 17 37 \nSachverhalt: In den vorinstanzlichen Verfahren war umstritten, ob die Ehe des Beschwerdeführers insgesamt \nwährend drei Jahren Bestand hatte, was unter Umständen zu einer Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung \ngeführt hätte. Während des Beschwerdeverfahrens"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:05", "Checksum": "dcb32d3b8a4470011558d3a8b4f44183", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-17-37 ARGVP 2018 3716\nRegeste:\nAR GVP 30/2018, Nr. 3716 \nVerfahrensrecht. Echte Noven sind im Beschwerdeverfahren nur zulässig, soweit diese nicht vom ursprüng-\nlich zu beurteilenden Sachverhalt abweichen. \nUrteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 30.08.2018, O4V 17 37 \nSachverhalt: In den vorinstanzlichen Verfahren war umstritten, ob die Ehe des Beschwerdeführers insgesamt \nwährend drei Jahren Bestand hatte, was unter Umständen zu einer Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung \ngeführt hätte. Während des Beschwerdeverfahrens\n\nAR GVP 30/2018, Nr. 3716\n\nVerfahrensrecht. Echte Noven sind im Beschwerdeverfahren nur zulässig, soweit diese nicht vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt abweichen.\n\nUrteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 30.08.2018, O4V 17 37\n\nSachverhalt: In den vorinstanzlichen Verfahren war umstritten, ob die Ehe des Beschwerdeführers insgesamt\nwährend drei Jahren Bestand hatte, was unter Umständen zu einer Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung\ngeführt hätte. Während des Beschwerdeverfahrens beruft er sich auf eine neue Ehe.\n\nAus den Erwägungen:\n1. [….].\n\nNach Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 59 VRPG sind mit der Beschwerde zwar neue tatsächliche Behauptungen und\nneue Beweismittel zulässig. Diese müssen sich jedoch auf den Streitgegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Daher ist es nicht zulässig, die Beschwerde, auch wenn damit dieselbe Rechtsfolge wie mit\ndem verfahrensauslösenden Rekurs bezweckt wird, auf neue Tatsachen abzustützen, die vom ursprünglich zu\nbeurteilenden Sachverhalt abweichen (MARCO DONATSCH in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz\n(VRG), 3. Aufl. 2014, N. 17 zu § 20). Soweit sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2018 neu\nauf die am XX.XX.2018 geschlossene Ehe zu seiner neuen Lebenspartnerin und nicht mehr auf den tatsächlichen Bestand der Ehe zu B___ beruft, kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass dafür von seiner jetzigen Ehefrau ein separates Gesuch um Familiennachzug einzureichen wäre (vgl. Art. 42 AuG). Für die Behandlung eines solchen Gesuchs wäre erstinstanzlich die Vorvorinstanz zuständig (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Ausländerinnen und Ausländer, bGS 122.21), welche zu überprüfen hätte, ob die Voraussetzungen von Art. 42 AuG i. V. m. Art. 51 Abs. 1\nAuG erfüllt sind, wobei sie über einen erhebliches Ermessensspielraum verfügt. Das Obergericht kann jedoch\nnicht quasi erstinstanzlich die Voraussetzungen des Familiennachzugs in Bezug auf die neue Ehe überprüfen,\nda es damit in den Kompetenzbereich der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingreifen würde (BGE 136 II\n457 E. 4.2; RENÉ W IEDERKEHR, Öffentliches Verfahrensrecht, 2016, Rz. 198). Aus den gleichen Gründen ist\nnicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verfahren nach der angezeigten Schwangerschaft nicht sistiert\nhat, da im Rekursverfahren umstritten war, ob die Voraussetzungen von Art. 50 AuG in Bezug auf die Ehe zu\nB___ erfüllt sind oder nicht.\n\nSeite 1/1\n"}