AR GVP 30/2018, Nr. 3716 Verfahrensrecht. Echte Noven sind im Beschwerdeverfahren nur zulässig, soweit diese nicht vom ursprüng- lich zu beurteilenden Sachverhalt abweichen. Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 30.08.2018, O4V 17 37 Sachverhalt: In den vorinstanzlichen Verfahren war umstritten, ob die Ehe des Beschwerdeführers insgesamt während drei Jahren Bestand hatte, was unter Umständen zu einer Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung geführt hätte. Während des Beschwerdeverfahrens beruft er sich auf eine neue Ehe. Aus den Erwägungen: 1. [….]. Nach Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 59 VRPG sind mit der Beschwerde zwar neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel zulässig. Diese müssen sich jedoch auf den Streitgegenstand des angefochtenen Ent- scheids beziehen. Daher ist es nicht zulässig, die Beschwerde, auch wenn damit dieselbe Rechtsfolge wie mit dem verfahrensauslösenden Rekurs bezweckt wird, auf neue Tatsachen abzustützen, die vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt abweichen (MARCO DONATSCH in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG), 3. Aufl. 2014, N. 17 zu § 20). Soweit sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2018 neu auf die am XX.XX.2018 geschlossene Ehe zu seiner neuen Lebenspartnerin und nicht mehr auf den tatsächli- chen Bestand der Ehe zu B___ beruft, kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Der Beschwerde- führer verkennt dabei, dass dafür von seiner jetzigen Ehefrau ein separates Gesuch um Familiennachzug ein- zureichen wäre (vgl. Art. 42 AuG). Für die Behandlung eines solchen Gesuchs wäre erstinstanzlich die Vorvo- rinstanz zuständig (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Ausländerinnen und Auslän- der, bGS 122.21), welche zu überprüfen hätte, ob die Voraussetzungen von Art. 42 AuG i. V. m. Art. 51 Abs. 1 AuG erfüllt sind, wobei sie über einen erhebliches Ermessensspielraum verfügt. Das Obergericht kann jedoch nicht quasi erstinstanzlich die Voraussetzungen des Familiennachzugs in Bezug auf die neue Ehe überprüfen, da es damit in den Kompetenzbereich der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingreifen würde (BGE 136 II 457 E. 4.2; RENÉ W IEDERKEHR, Öffentliches Verfahrensrecht, 2016, Rz. 198). Aus den gleichen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verfahren nach der angezeigten Schwangerschaft nicht sistiert hat, da im Rekursverfahren umstritten war, ob die Voraussetzungen von Art. 50 AuG in Bezug auf die Ehe zu B___ erfüllt sind oder nicht. Seite 1/1