Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang zu verzichten (Art. 53 Abs. 3 VRPG e contrario). Seite 8 Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde von A1___ und A2___ wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- wird angerechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.