Eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren müsste vielmehr bei einer allfälligen Entwidmung durchgeführt werden (Art. 2 Abs. 5 StrG i.V. m. Art. 37 StrG). Damit ist ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der Aufhebung des Genehmigungsbeschlusses der Vorinstanz vom 31. Oktober 2017 und des Beschlusses der Flurgenossenschaft vom 20. Mai 2017 zu verneinen, lässt sich doch auf diesem Weg die bereits seit Jahren bestehende Widmung nicht verhindern. Infolgedessen fehlt es den Beschwerdeführern auch an der materiellen Beschwer, womit auch aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.