2.4 In Anbetracht dieser Sachlage kommt das Obergericht zu Schluss, dass für die Flurgenossenschaftsstrasse B___ bereits eine öffentliche Widmung zum Gemeingebrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StrG besteht, womit die beschlossene Statutenänderung nur noch deklaratorische Bedeutung haben kann. Insofern versteht es sich von selbst, dass für die Statutenänderung kein öffentliches Auflageverfahren erforderlich war, werden doch