Auch wenn der Dienstbarkeitsvertrag nicht als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, sondern lediglich angemerkt ist, basiert der Vertrag auf einer ausdrücklichen Zustimmung der „jeweiligen“ Eigentümer, welche damit auch für deren Rechtsnachfolger gilt. Die Zustimmung der Gemeinde zur Öffentlicherklärung (Unterschrift des Gemeindehauptmanns) ist als eigentlicher Widmungsakt zu qualifizieren.