Dieser Dienstbarkeitsvertrag wurde sowohl von den damaligen Eigentümern als auch vom damaligen Gemeindehauptmann „namens der Öffentlichkeit“ unterzeichnet. Aufgrund des angemerkten Titels „Beschränkter öffentlicher Fahrweg“ kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die damaligen Grundeigentümer der Parzellen in D___ und E___ durch diesen Dienstbarkeitsvertrag anerkannt haben, dass der bestehende Weg bis zum Abzweiger Wanderweg auf der Parzelle Nr. 003 von der Allgemeinheit befahren werden kann und vom Abzweiger Wanderweg aus in nördlicher Richtung von der Allgemeinheit nur noch als Fussweg benutzt werden darf. Die öffentlich befahrbare Strecke gemäss