dem bestehenden, durch ihre Grundstücke führenden Weg, ausgehend von der Landstrasse F___ und dann über D___ nach E___ hinaufführend am Haus Nr. 004 vorbei und weiter über Polygonpunkt 2275 bis an die Grenze gegen die Gemeinde F___ beim Pol. Punkt 2006 die servitutarische Anerkennung als öffentlichen Fussweg und als Fahrweg für die Grundstücke in D___ und E___“. Dieser Dienstbarkeitsvertrag wurde sowohl von den damaligen Eigentümern als auch vom damaligen Gemeindehauptmann „namens der Öffentlichkeit“ unterzeichnet.