2.3 Das Obergericht hat im Rahmen der Sachverhaltsermittlung beim Grundbuchamt der Gemeinde C___ Grundbuchauszüge der Parzellen Nrn. 002 und 001 der Beschwerdeführer eingeholt. Dabei stellte es fest, dass auf diesen Parzellen ein Dienstbarkeitsvertrag „betreffend Öffentlicher Fussweg und beschränkter öffentlicher Fahrweg“ vom 5. August 1952 angemerkt ist (act. 19/1). Gemäss Ziff. 1 dieses Vertrags „erteilen die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke in D___ und E___ dem bestehenden, durch ihre Grundstücke führenden Weg, ausgehend von der Landstrasse F___ und dann über D___ nach E_