Seite 6 öffentliche Grund, 2011 S. 41 Fn. 205). Die Widmung kann im Kanton Appenzell Ausserrhoden nach Art. 2 des Strassengesetzes (StrG, bGS 731.11) durch die ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers oder die Errichtung einer Dienstbarkeit erreicht werden (Abs. 2). Bei Flurgenossenschaften erfolgt die Widmung dadurch, dass diese ihre Strassen dem allgemeinen Verkehr öffnen (Abs. 3).