2.2 Voraussetzung dafür, dass eine Strasse im privaten Eigentum als öffentlich gilt, ist einerseits die Verfügungsmacht des Gemeinwesens über die Strasse und andererseits die Widmung der Strasse zum Gemeingebrauch durch das Gemeinwesen (sog. „Widmungsakt“) (AR GVP 23/2011 Nr. 1502 S. 19). Die Widmung einer im Privateigentum stehenden Sache zum Gemeingebrauch setzt nach Lehre und Rechtsprechung voraus, dass dem Gemeinwesen die Verfügungsmacht über die Sache wie folgt zukommt: