2.1 Die Beschwerdeführer begründen ihre Legitimation aus dem Umstand, dass sie Grundeigentümer von Grundstücken sind, welche zur Flurgenossenschaft B___ gehören. Beide würden sich gegen die weitere Überbauung des Gebiets „D___“ wehren, vielmehr strebten sie eine Rückzonung an. Die Widmung der Strasse würde dazu führen, dass im Strassenperimeter zahlreiche weitere Grundstücke überbaut werden könnten, dass Mehrverkehr entstünde und daraus Immissionen auf ihre Grundstücke und finanzielle Mehrbelastungen für den Unterhalt und den Ausbau der Strasse resultierten.