Im Weiteren ist hervorzuheben, dass weder die Beschwerdeführer noch die anderen Mitgliedern der Flurgenossenschaft Adressaten des angefochtenen Beschlusses vom 31. Oktober 2017 waren, sondern die Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführer waren damit durch den angefochtenen Beschluss nicht formell beschwert, womit auch keine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung bzw. ein allfälliger darauf zurückführender Vertrauenstatbestand zugunsten der Beschwerdeführer ersichtlich ist (vgl. dazu BGE 134 I 199 E. 1.3.1). Mangels Einhaltung des Instanzenzuges kann daher nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.