Bei allfälligen Unklarheiten wäre es den Beschwerdeführern im Übrigen zuzumuten gewesen, sich beim zuständigen Departement über den Verfahrenslauf zu erkundigen, anstatt ein halbes Jahr den Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates bzw. eine allfällige öffentliche Auflage der Statutenänderung abzuwarten. Im Weiteren ist hervorzuheben, dass weder die Beschwerdeführer noch die anderen Mitgliedern der Flurgenossenschaft Adressaten des angefochtenen Beschlusses vom 31. Oktober 2017 waren, sondern die Beschwerdegegnerin.