Nach Auffassung des Obergerichts hätten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer durch die Konsultierung der kantonalen Verfahrensbestimmungen den gesetzlich vorgeschriebenen Instanzenzug erkennen müssen, zumal der Beschwerdeführer 2 zum Zeitpunkt des Beschlusses immerhin Präsident der Flurgenossenschaft war. Bei allfälligen Unklarheiten wäre es den Beschwerdeführern im Übrigen zuzumuten gewesen, sich beim zuständigen Departement über den Verfahrenslauf zu erkundigen, anstatt ein halbes Jahr den Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates bzw. eine allfällige öffentliche Auflage der Statutenänderung abzuwarten.