Seite 4 richten, hätten nach Art. 188 EG zum ZGB zuerst in einem Verfahren vor dem Departement Bau und Volkswirtschaft vorgebracht werden müssen. Ein solches Verfahren haben die Beschwerdeführer jedoch offenbar nicht eingeleitet. Damit müsste das Obergericht im vorliegenden Fall quasi erstinstanzlich über die von den Beschwerdeführern erhobenen materiellen Einwände entscheiden. Dies würde Art. 54 Abs. 1 VRPG widersprechen, wonach die verwaltungsgerichtliche Beschwerde nur gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden zulässig ist.