1.2 Im vorliegenden Fall ist nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführer den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2017 direkt beim Departement Bau und Volkswirtschaft angefochten haben. Ihre Beschwerde richtet sich denn auch nicht gegen einen diesbezüglichen Rekursentscheid des Regierungsrates, sondern dessen Genehmigungsbeschluss der Statutenänderung. Alle materiellen Einwände der Beschwerdeführer, die sich gegen die am 20. Mai 2017 beschlossene Statutenänderung