1.1 Die Beschwerde an das Obergericht ist zulässig gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden (Art. 54 Abs. 1 VRPG). Der Begriff der Letztinstanzlichkeit bedeutet nach dem Gesagten, dass der kantonale Instanzenzug formell durchlaufen werden muss, damit sich das Obergericht materiell mit einer Beschwerde befasst. Nach Art. 31 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB, bGS 211.1) kann gegen Beschlüsse und Verfügungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts innert 20 Tagen beim Regierungsrat rekurriert werden.