, 2011, N. 12 zu Art. 29 BGG). Die funktionelle Zuständigkeit betrifft die Stufenfolge der Instanzen innerhalb der Justizhierarchie, die im Rechtsmittelverfahren nacheinander zur Behandlung derselben Sache zuständig sind (BOOG, a.a.O, N. 10 zu Art. 29 BGG). Die gesetzlich begründete Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde schliesst gleichzeitig die Zuständigkeit einer anderen Behörde aus. Verwaltungsbefugnisse dürfen von der nach allgemeiner Regel zuständigen Behörde grundsätzlich nicht auf eine andere Behörde übertragen werden (Verbot der Delegation von Verwaltungsbefugnissen).