D. Mit Eingaben vom 10. Januar und 22. Januar 2018 liessen sich die Flurgenossenschaft B___ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) sowie der Regierungsrat (im Folgenden: Vorinstanz) mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur Beschwerde vernehmen. Der Gemeinderat C___ verzichtete mit Schreiben vom 10. Januar 2018 auf eine Vernehmlassung. E. Mit Schreiben vom 8. März 2018 liessen die Beschwerdeführer eine Replik einreichen und damit stillschweigend auf eine mündliche Verhandlung verzichten.