{"Signatur": "AR_OG_004", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_004_O4V-17-36_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2018/OG-20180830-O4V-17-36-20191010.pdf", "Checksum": "2f15a2ee1b991d01b11898df714bcd67"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O4V-17-36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-17-36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   4. Abteilung  Die von den Beschwerdeführern gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht hat dieses mit Entscheid vom 14. August 2019 abgewiesen (1C-647/2018). \nUrteil vom 30. August 2018   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer  Oberrichter E. Graf, Dr. P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann   \nVerfahren Nr. O4V 17 36   \nSitzungsort Trogen   Beschwerdeführer 1 A1___   Be"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:05", "Checksum": "696f8ed79056511e26d610a2794df4e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-17-36\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden   4. Abteilung  Die von den Beschwerdeführern gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht hat dieses mit Entscheid vom 14. August 2019 abgewiesen (1C-647/2018). \nUrteil vom 30. August 2018   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer  Oberrichter E. Graf, Dr. P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann   \nVerfahren Nr. O4V 17 36   \nSitzungsort Trogen   Beschwerdeführer 1 A1___   Be\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n4. Abteilung\n\nDie von den Beschwerdeführern gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das\nBundesgericht hat dieses mit Entscheid vom 14. August 2019 abgewiesen (1C-647/2018).\n\nUrteil vom 30. August 2018\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler\nOberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer\nOberrichter E. Graf, Dr. P. Louis\nObergerichtsschreiber D. Hofmann\n\nVerfahren Nr. O4V 17 36\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer 1 A1___\n\nBeschwerdeführer 2 A2___\n\nbeide vertreten durch: RA AA___\n\nVorinstanz Regierungsrat Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude,\n9100 Herisau\n\nBeschwerdegegnerin Flurgenossenschaft B___,\nvertreten durch: BB___\n\nBeigeladener Gemeinderat C___\n\nGegenstand Teilrevision der Statuten einer Flurgenossenschaft\nBeschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates vom\n31. Oktober 2017\nRechtsbegehren\n\na) der Beschwerdeführer:\n1. Der Beschluss des Regierungsrates vom 31. Oktober 2017 (RRB-2017-537) betreffend\nGenehmigung der Teilrevision der Statuten der Flurgenossenschaft B___, sei\naufzuheben;\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.\n\nb) der Vorinstanz:\nDie Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.\n\nc) der Beschwerdegegnerin:\n1. Die Beschwerde sei abzuweisen;\n2. Es sei festzustellen, dass sich die Beschwerde gegen den Beschluss des\nRegierungsrates (RRB-2017-537 vom 31.10. 2017) in Verbindung mit dem Beschluss\ndes Gemeinderats C___ (Nr. 112.18/18.06 vom 03.10.2017) richtet. Allfällige Kostenund Entschädigungsfolgen seien deshalb keinesfalls der Flurgenossenschaft\nanzulasten.\n\nSachverhalt\n\nA. A1___ ist Grundeigentümer der Parzelle Nr. 001, A2___ ist Miteigentümer der Parzelle Nr.\n002. Die beiden Parzellen befinden sich im Einzugsgebiet der Flurgenossenschaft B___,\ndie an der Versammlung vom 16. August 2003 gegründet und deren Statuten mit\nBeschluss vom 15. Juni 2004 vom Regierungsrat genehmigt wurden. Diese\nFlurgenossenschaft bezweckt den Unterhalt der Strasse B___, welche vom Einlenker in die\nKantonsstrasse nordwärts bis zum Abzweiger Wanderweg auf der Parzelle Nr. 003, E___,\nführt und über welche u.a. die Parzelle Nr. 001 und der südliche Teil der Parzelle Nr. 002\nerschlossen werden. Die Flurgenossenschaftsstrasse ist nicht abparzelliert, sondern bildet\nBestandteil der jeweils anstossenden bebauten und unüberbauten Grundstücke.\n\nB. Anlässlich der 13. Hauptversammlung vom 20. Mai 2017 beschlossen die Mitglieder der\nFlurgenossenschaft B___ mit 9 Ja- zu 5 Nein-Stimmen, die Strasse B___ dem\nGemeingebrauch zu widmen. Auf Empfehlung des Gemeinderats C___ wurde die\n\nSeite 2\nStatutenänderung durch den Regierungsrat mit Beschluss vom 31. Oktober 2017\ngenehmigt.\n\nC. Gegen diesen Genehmigungsbeschluss liessen die nicht zustimmenden Mitglieder A1___\nund A2___ (im Folgenden: Beschwerdeführer 1 und 2), vertreten durch RA AA___, mit\nEingabe vom 4. Dezember 2017 beim Obergericht Beschwerde mit den eingangs\nerwähnten Rechtsbegehren erheben. Gerügt wird mit der Beschwerde u.a., dass die\nStatutenänderung dem öffentlichen Einspracheverfahren hätte unterstellt werden müssen.\nIm Wesentlichen wird die Beschwerde damit begründet, dass die Statutenänderung\nunvereinbar mit den übergeordneten Grundsätzen und Zielen der Raumplanung sei.\n\nD. Mit Eingaben vom 10. Januar und 22. Januar 2018 liessen sich die Flurgenossenschaft\nB___ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) sowie der Regierungsrat (im Folgenden:\nVorinstanz) mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur Beschwerde vernehmen. Der\nGemeinderat C___ verzichtete mit Schreiben vom 10. Januar 2018 auf eine\nVernehmlassung.\n\nE. Mit Schreiben vom 8. März 2018 liessen die Beschwerdeführer eine Replik einreichen und\ndamit stillschweigend auf eine mündliche Verhandlung verzichten.\n\nF. Mit Verfügung vom 24. April 2018 wurden den Parteien die von Amtes wegen\nbeigezogenen Grundbuchauszüge der Parzellen Nrn. 001 und 002 zugestellt, wozu sich die\nBeschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2018 vernehmen liessen.\n\nG. Auf Eröffnung des Urteildispositivs hin verlangten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom\n7. September 2018 eine Begründung des Urteils. Damit sind die Voraussetzungen für die\nnach Ziff. 4 des Dispositivs in Aussicht gestellte Reduktion der Entscheidgebühr nicht\ngegeben.\n\nH. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen\nnäher eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1. Gemäss Art. 59 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) i. V.\nm. Art. 2 Abs. 1 VRPG hat das Obergericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu\n\n"}