1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A1___ und der A2___ AG wird der angefochtene Beschluss der Bodenrechtskommission vom 26. September 2017 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Bodenrechtskommission zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zurückzuerstatten. 3. Den Beschwerdeführern wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2‘390.50. (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zugesprochen.