Dem Aufwand und den Anforderungen im vorliegenden Verfahren angemessen erscheint daher ein Honorar von Fr. 2‘160.--. Hinzu kommen die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 55.-- und eine Mehrwertsteuer von 8% für das Jahr 2017 und 7.7% für das Jahr 2018. Damit ergibt sich eine Honoraranspruch von insgesamt Fr. 2‘390.50. zugunsten der Beschwerdeführer und zulasten der Vorinstanz. Seite 9 Demnach erkennt das Obergericht: