59 VRPG). Die Beschwerdeführer werden diesbezüglich jedoch darauf hingewiesen, dass ihnen bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Mitwirkungspflicht obliegt (Art. 10 Abs. 4 VRPG). 7. Nach Art. 19 Abs. 3 i. V. m. Art. 59 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Gemäss Art. 22 Abs. 1 VRPG wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten zulasten der Vorinstanz verzichtet. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.-- zurückzuvergüten.