6. In Anbetracht dieser Umstände kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt bzw. diesen nicht hinreichend gewürdigt hat. Angesichts des Ermessenspielraums der Vorinstanz und der beschränkten Kognition des Obergerichts kann die Ermittlung des Sachverhalts nicht quasi erstinstanzlich im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, zumal sich die Vorinstanz in diesem Verfahren nicht vernehmen liess.