Wie bereits aufgeführt, müssen auch Personen, die Mitglieder oder Gesellschafter einer juristischen Person sind und über eine Mehrheitsbeteiligung verfügen, die Anforderungen an die Selbstbewirtschaftung erfüllen. Die Beschwerdeführer substantiieren nicht, dass der Beschwerdeführer 1 diese Anforderungen bereits erfüllt. Aus den Akten geht jedoch auch nicht hervor, dass der 78-jährige Beschwerdeführer 1 nicht in der Lage ist, das Grundstück