Das Gericht vertritt die Auffassung, dass eine Selbstbewirtschaftung vom 2.1 km entfernten Wohnort des Beschwerdeführers sich durchaus als praktisch möglich und vernünftig erweist, zumal vorliegend eine arbeitsextensive Hobby-Tierhaltung zur Debatte steht, welche nicht die dauerhafte Anwesenheit des Beschwerdeführers 1 erfordert. Das von der Vorinstanz aufgeführte Kriterium der Notwendigkeit und des fehlenden Flächenbedarfs ergibt sich nicht aus Art. 63 BGBB, womit dieser Grund alleine nicht zur Bewilligungsverweigerung führen darf.