5.3 Der Beschwerdeführer 1 verfügt gemäss angefochtenem Entscheid über kein landwirtschaftliches Gewerbe. Dementsprechend ist Art. 63 Abs. 1 lit d BGBB für den vorliegenden Fall nicht massgeblich, womit lediglich verlangt werden kann, dass die Bewirtschaftung vom Wohnort als vernünftig erscheint (vgl. 4.1). Das Gericht vertritt die Auffassung, dass eine Selbstbewirtschaftung vom 2.1 km entfernten Wohnort des Beschwerdeführers sich durchaus als praktisch möglich und vernünftig erweist, zumal vorliegend eine arbeitsextensive Hobby-Tierhaltung zur Debatte steht, welche nicht die dauerhafte Anwesenheit des Beschwerdeführers 1 erfordert.