Damit werde es dem Beschwerdeführer 1 verunmöglicht, das Grundstück Nr. 0001 auf seine Enkelin zu übertragen, welche die nicht kommerzielle Tierhaltung des Beschwerdeführers 1 übernehmen soll, wozu sie das Grundstück Nr. 0001 wie auch das übrige sich in seinem Eigentum befindliche landwirtschaftliche Land benötige. Das direkt und indirekt im Eigentum des Beschwerdeführers 1 befindliche Land solle zusammenbleiben und auf D___ übergehen, damit sie für die von ihr beabsichtigte Tierhaltung eine Grundlage habe. Der Sinn und Zweck des BGBB werde vorliegend mit der Erteilung der Bewilligung nicht verletzt.