Die Bewilligungsbehörde hat anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls die Selbstbewirtschafterqualität des Erwerbers zu prüfen (STALDER, a.a.O, N. 6 zu Art. 63), was eine vertiefte Sachverhaltsabklärung und eine umfassende Würdigung des festgestellten Sachverhalts erfordert (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich 2016 N. 445).