4.4 Diese Hinweise auf Praxis und Lehre machen deutlich, dass an die Erfüllung der Selbstbewirtschaftung hohe Ansprüche gestellt sind. Das Vorliegen einer Selbstbewirtschaftung im Sinne von Art. 9 BGBB muss unter Einbezug aller Gegebenheiten und Umstände glaubwürdig erscheinen. Die Bewilligungsbehörde hat anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls die Selbstbewirtschafterqualität des Erwerbers zu prüfen (STALDER, a.a.