Gemäss herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann zudem die Nachkommenschaft ein Kriterium für die Beurteilung der Eignung zur Selbstbewirtschaftung darstellen. So kann eine ungenügende Ausbildung des Gesuchstellers durch die entsprechende Ausbildung eines Familiengenossen kompensiert werden. Im Weiteren kann ein eigenes Manko des Bewerbers, wie fortgeschrittenes Alter oder fragliche körperliche Fähigkeiten, durch die Unterstützung junger Familienmitglieder behoben werden.