4.3 Der Erwerb von einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücken setzt lediglich minimale landwirtschaftliche Kenntnisse, die für dessen Bewirtschaftung unabdingbar sind, voraus. Dabei ist eine auf die Nutzung des Grundstücks ausgerichtete Teilausbildung erforderlich (HOFER, a.a.O., N. 42 zu Art. 9 BGBB). Zudem müssen die zur Bewirtschaftung des Grundstücks nötigen Ökonomiegebäude vorhanden sein. Entweder stehen diese auf dem Grundstück selber oder der Käufer verfügt auf einem bereits ihm gehörenden Grundstück in