auch wer eine landwirtschaftliche Tätigkeit als Freizeitbeschäftigung ausübt, kann als Selbstbewirtschafter gelten, wenn er die Voraussetzungen von Art. 9 BGBB erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 2C_855/2008 vom 11. Dezember 2009 E. 2.1). Als landwirtschaftliche Nutzung gilt auch die Haltung von Pensions- oder Sportpferden, sofern sie auf betriebseigner Futterbasis beruht (Urteil des Bundesgerichts 2C_534/2007 vom 29. Februar 2008 E. 3.2). Wer Pferde hält und für diese Raufutter produziert, ist deshalb Selbstbewirtschafter, wenn er die anfallenden Arbeiten für die Futtergewinnung selber ausführt.