Der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks ist gemäss den Gesetzesmaterialen dann unerwünscht, wenn er überwiegend zum Zweck der Kapitalanlage, aus spekulativen Überlegungen oder zu einem übersetzten Preis erfolgt. Der Zweck des Selbstbewirtschafterprinzips ist demnach in erster Linie die Verhinderung der Seite 4 Spekulation (Botschaft des Bundesrates vom 19. Oktober 1988 zum BGBB [BBl 1988 III 953 ff., 1035 und 1037]).