Keiner Bewilligung bedürfen einzig die in Art. 62 BGBB abschliessend aufgeführten Übertragungen, worin der Verkauf eines Grundstücks einer juristischen Person an einen Alleinaktionär nicht enthalten ist. Zudem müssen auch Personen, die Mitglieder oder Gesellschafter einer juristischen Person sind und über eine Mehrheitsbeteiligung verfügen, die Anforderungen an die Selbstbewirtschaftung erfüllen (BGE 140 II 233 E.3.2.2). Damit hat die Vorinstanz zu Recht eine Bewilligungspflicht bejaht.