3.2 Im vorliegenden Fall beabsichtigt die Beschwerdeführerin 2, das Grundstück Nr. 0001 entgeltlich auf den Beschwerdeführer 1 zu übertragen. Veräussert eine juristische Person landwirtschaftliche Grundstücke oder Gewerbe, sind gleich wie für eine natürliche Person alle einschlägigen Bestimmungen des BGBB anwendbar (BGE 140 II 233 E. 3.2.4). Selbst wenn der Beschwerdeführer 1 Alleinaktionär der Beschwerdeführerin 2 ist, handelt es sich dabei um eine Eigentumsübertragung im Sinne von Art. 61 Abs. 3 BGBB. Keiner Bewilligung bedürfen einzig die in Art.