3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass es die Vorinstanz im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung unterlassen habe, festzustellen, dass der Erwerb des landwirtschaftlichen Grundstücks Nr. 0001 durch den Beschwerdeführer 1 aufgrund der angestrebten Nachfolgeregelung der Verkäuferin erfolgen soll. Im Weiteren sei zu Unrecht