B. Mit Beschluss vom 26. September 2017 wies die Bodenrechtskommission das Gesuch ab. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass beim Gesuchsteller die Eignung und der Wille zur Selbstbewirtschaftung der Parzelle Nr. 0001 nicht gegeben seien. C. Gegen diesen Beschluss liessen A1___ (im Folgenden: Beschwerdeführer 1) und die A2___ AG (im Folgenden: Beschwerdeführer 2), beide vertreten durch RA AA___, mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren Beschwerde beim Obergericht erheben.