{"Signatur": "AR_OG_004", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_004_O4V-17-33_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2018/OG-20180705-O4V-17-33-20181004.pdf", "Checksum": "a20d187c0629794b688eef3bfbdc15a7"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O4V-17-33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-17-33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   4. Abteilung  \nUrteil vom 5. Juli 2018   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer  Oberrichter E. Graf, Dr. P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann   \nVerfahren Nr. O4V 17 33   \nSitzungsort Trogen  \n Beschwerdeführer 1  A1___ \n  Beschwerdeführerin 2  A2___ AG  \n beide vertreten durch: RA AA___ \n  Vorinstanz Bodenrechtskommission Appenzell Ausserrhoden , \nRegierungsgebäude, 9102 Herisau  \n Beigel"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:14", "Checksum": "ff2df486a2c49e09ad2b63556b3c7cf5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-17-33\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden   4. Abteilung  \nUrteil vom 5. Juli 2018   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer  Oberrichter E. Graf, Dr. P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann   \nVerfahren Nr. O4V 17 33   \nSitzungsort Trogen  \n Beschwerdeführer 1  A1___ \n  Beschwerdeführerin 2  A2___ AG  \n beide vertreten durch: RA AA___ \n  Vorinstanz Bodenrechtskommission Appenzell Ausserrhoden , \nRegierungsgebäude, 9102 Herisau  \n Beigel\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n4. Abteilung\n\nUrteil vom 5. Juli 2018\n\nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg\nOberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer\nOberrichter E. Graf, Dr. P. Louis\nObergerichtsschreiber D. Hofmann\n\nVerfahren Nr. O4V 17 33\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer 1 A1___\n\nBeschwerdeführerin 2 A2___ AG\n\nbeide vertreten durch: RA AA___\n\nVorinstanz Bodenrechtskommission Appenzell Ausserrhoden,\nRegierungsgebäude, 9102 Herisau\n\nBeigeladener B___\n\nBeigeladener Grundbuchamt C__\n\nGegenstand Erwerbsbewilligung nach BGBB\nBeschwerde gegen den Beschluss der\nBodenrechtskommission vom 26. September 2017\nRechtsbegehren\n\na) der Beschwerdeführer:\n1. Der Beschluss der Bodenrechtskommission zum BR-Gesuch 3160 A vom\n26. September 2017 sei aufzuheben und es sei A1___ die Erwerbsbewilligung zu\nerteilen, sofern eine Erwerbsbewilligung überhaupt notwendig ist.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nb) der Vorinstanz:\nDie Beschwerde sei abzuweisen.\n\nSachverhalt\n\nA. Die A2___ AG ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 0001, Grundbuch C___. Die unbebaute\nParzelle liegt am westlichen Dorfrand von C___ in der Landwirtschaftszone L und umfasst\neine Fläche von 3612 m2. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 17. August 2017\nverkaufte die A2___ AG die Parzelle Nr. 0001 an A1___ zu einem Preis von Fr. 11‘000.--\nGestützt auf diesen Vertrag beantragte A1___ mit Gesuch vom 17. August 2017 bei der\nBodenrechtskommission die Erteilung der Erwerbsbewilligung zur Selbstbewirtschaftung\nmit drei Pferden.\n\nB. Mit Beschluss vom 26. September 2017 wies die Bodenrechtskommission das Gesuch ab.\nBegründet wurde die Ablehnung damit, dass beim Gesuchsteller die Eignung und der Wille\nzur Selbstbewirtschaftung der Parzelle Nr. 0001 nicht gegeben seien.\n\nC. Gegen diesen Beschluss liessen A1___ (im Folgenden: Beschwerdeführer 1) und die\nA2___ AG (im Folgenden: Beschwerdeführer 2), beide vertreten durch RA AA___, mit\nEingabe vom 27. Oktober 2017 mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren Beschwerde\nbeim Obergericht erheben.\n\nD. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 stellte die Bodenrechtskommission (im Folgenden:\nVorinstanz) das eingangs erwähnte Rechtsbegehren. Im Weiteren teilte sie mit, dass sie\nauf eine Vernehmlassung verzichte.\n\nSeite 2\nE. Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 liessen die Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung\nder Anträge eine Replik einreichen.\n\nF. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\nnäher eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt,\ndass das Obergericht nach Art. 6 der Verordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche\nBodenrecht (bGS 213.113) i. V. m. Art. 90 Abs. 1 lit. f. des Bundesgesetzes über das\nbäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) zur Behandlung der Beschwerde gegen\nden ablehnenden Beschluss der Vorinstanz zuständig ist. Die Beschwerde wurde frist- und\nformgerecht eingereicht. Als Vertragsparteien und Adressaten des angefochtenen\nBeschlusses, mit dem ihr Antrag, die Erwerbsbewilligung für die Parzelle Nr. 0001 zu\nerteilen, abgewiesen wurde, sind die Beschwerdeführer formell beschwert und in eigenen\nschutzwürdigen Interessen berührt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.\n\n2. Bei der Beurteilung der hier vorliegenden Beschwerde ist die Kognition des Obergerichts\ngemäss Art. 56 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1)\ndarauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen\nzu überprüfen, wozu auch eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens zählt. Im\nWeiteren kann beurteilt werden, ob die Vorinstanzen den Sachverhalt unrichtig oder\nunvollständig festgestellt haben. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Obergericht\njedoch verwehrt (Art. 56 Abs. 1 VRPG e contrario).\n\n3. Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine\nBewilligung der kantonalen Bewilligungsbehörde (Art. 61 Abs. 1 i. V. m. Art. 83 Abs. 1 und\nArt. 90 Abs. 1 lit. a BGBB). Die Bewilligung wird erteilt, wenn kein Verweigerungsgrund\nvorliegt. Als Erwerb gilt die Eigentumsübertragung sowie jedes andere Rechtsgeschäft, das\nwirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommt (Art. 61 Abs. 2 und 3 BGBB).\n\n3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass es die Vorinstanz im Rahmen der\nSachverhaltsfeststellung unterlassen habe, festzustellen, dass der Erwerb des\nlandwirtschaftlichen Grundstücks Nr. 0001 durch den Beschwerdeführer 1 aufgrund der\nangestrebten Nachfolgeregelung der Verkäuferin erfolgen soll. Im Weiteren sei zu Unrecht\n\n"}