Seite 14 besteht bei der Beschwerdeführerin nach wie vor eine deutlich eingeschränkte Belastbarkeit des Bewegungs- und Stützapparats. Zum selben Ergebnis gelangten auch die ABI-Gutachter, die - in Berücksichtigung der bei ihren Untersuchungen festgestellten deutlichen Belastbarkeitseinschränkungen - die Beschwerdeführerin als vollständig arbeitsunfähig ansahen für mittelschwere oder schwere körperliche Tätigkeiten.