87, S. 31); die gleichen Diagnosen wurden auch vom rheumatologischen Gutachter berücksichtigt, welcher in seinem Teilgutachten zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin sei in einer körperlich leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig mit einer um 20% reduzierten Leistungsfähigkeit zur Gewährung von regelmässigen Pausen (IV-act. 87, S. 26 f.). Nachdem die Gutachter der Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht ausdrücklich eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80% attestierten (IV-act.