Seite 13 • Mit Bezug auf die somatische Situation verweist die Beschwerdeführerin unter anderem auf ihre von Dr. E___ diagnostizierten urogenitalen Beschwerden. Wie die Vorinstanz schon in der angefochtenen Verfügung zu Recht anmerkte, können diese Beschwerden allerdings operativ behoben werden und führen daher zum Vornherein nicht zu einer dauerhaften Verminderung der Arbeitsfähigkeit, welche Einfluss auf die Festlegung des Invalideneinkommens hätte (vgl. dazu auch RAD-Bericht vom 25. Mai 2018, IV-act. 95).