Gerade bei Berücksichtigung der Ausführungen im früheren MEDAS-Gutachten sind die Aussagen im ABI-Gutachten zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sehr wohl schlüssig und nachvollziehbar. Dass der behandelnde Psychiater die Situation anders beurteilt (und auch schon im Zeitpunkt des früheren MEDAS-Gutachtens anders beurteilte), genügt unter den gegebenen Umständen nicht, um einzig deshalb die gutachterliche Einschätzung in Frage zu stellen.