Seite 8 zu Recht kein Thema). Das im Jahr 2002 zuletzt tatsächlich erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin (Fr. 44‘723.90, vgl. IV-act. 6.2, S. 27 unten) war nämlich keineswegs unterdurchschnittlich, was folgender Vergleich zeigt: Indexiert man das tatsächliche Jahreseinkommen 2002 per 2016 gemäss T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, erhält man ein tatsächliches Einkommen im Betrag von rund Fr. 52‘770.-- (Berechnung: Fr. 44‘723.90 : 2296 x 2709).