worauf sich die Indexierung der Vorinstanz bezieht) und zum anderen stelle sich angesichts der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens ohnehin die Frage nach einer Parallelisierung. a. Letzteres ist vorliegend klar zu verneinen: Die Frage nach einer Parallelisierung stellt sich im vorliegenden Fall nicht (und war entsprechend auch im früheren Verfahren O3V 11 17