Da im konkreten Fall ein Revisionsgrund gegeben war, hatte die Vorinstanz den Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln und gegebenenfalls eine sachgemässe Anpassung der Rentenleistung vorzunehmen (BGE 141 V 9, E. 6.1). Eine Rentenrevision kann dabei sowohl zugunsten der versicherten Person in einer höheren Rentenberechtigung münden als auch dazu führen, dass zulasten der versicherten Person eine bisher ausgerichtete Rente gekürzt oder aufgehoben wird.