b. Im vorliegenden Fall meldete die Beschwerdeführerin der Vorinstanz, es bestehe neu der Verdacht auf eine Autoimmunerkrankung bisher nicht geklärter Genese (IV-act. 51, IV-act. 53). Gemäss Einschätzung von Dr. B___ vom RAD war gestützt auf diese aktuellen Angaben der Beschwerdeführerin und die im Zusammenhang mit ihrem Revisionsgesuch eingereichten Arztberichte eine Veränderung des Gesundheitszustands mit überwiegend wahrscheinlichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit glaubhaft nachgewiesen, nachdem aus den Arztberichten unter anderem hervorging, dass bei der Beschwerdeführerin neu eine Dermatomyositis diagnostiziert worden war (IV-act. 54).