Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.“ Das im Bereich der Invalidenversicherung vorgesehene Vorbescheidsverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 20 Abs. 4 KV hinaus, indem es der versicherten Person Gelegenheit bietet, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern (vgl. dazu BGE 134 V 97, E. 2.8.2): Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG erlassen die IV-Stellen über ihre vorgesehenen Endentscheide zunächst einen Vorbescheid.